__ übergeben und dieser habe diese so zur Kenntnis genommen, sei eine bestrittene Behauptung und kein Beweis. Mit der Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle seien von der Berufungsklägerin auch keine detaillierten Abrechnungen oder Stundenansätze anerkannt worden. Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 sei ohnehin von keiner Partei unterzeichnet worden. Die eingeklagte Rechnung vom 21.04.2010, welche dort erwähnt werde, könne daher nicht als von der Berufungsklägerin anerkannt gelten. Die Urteilsbegründung sei teilweise nicht nachvollziehbar.