ren. Für den Fall, dass das angerufene Gericht die Sache wider Erwarten nicht an die Vorinstanz zurückweise, sondern selber zu entscheiden gedenke, werde in materieller Hinsicht Folgendes vorgebracht: Die Zuständigkeit der Vorinstanz werde nicht bestritten, auch nicht mehr die ursprünglich bestrittene Parteifähigkeit der Klägerin. Die Anwendung von Schweizer Recht sei zutreffend und die Passivlegitimation als solche werde nicht mehr bestritten. Die Berufungsklägerin halte daran fest, dass sie der Berufungsbeklagten nie einen Auftrag erteilt habe, der die nun abgerechneten Tätigkeiten umfasse. Die Berufungsbeklagte habe die Auftragserteilung nie nachweisen können.