Eine richterlich bereits angeordnete Beweismassnahme sei auch durchzuführen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin und Grundsätze des „Fair Trial“ verletzt, indem sie der Berufungsklägerin keine Gelegenheit gegeben habe, eine Parteibefragung mit Herrn C.____ durchzuführen. Mit der Gegenpartei, d.h. mit Herrn D.____, sei eine sehr umfangreiche Parteibefragung durchgeführt worden. Eine solche Ungleichbehandlung gehe nicht an. Weiter habe die Vorinstanz Urkunden der Berufungsbeklagten als Beweismittel zugelassen, welche verspätet, d.h. nach dem Fall der Novenschranke eingereicht worden seien.