_ eingeholt. Darüber habe die Berufungsklägerin ihr Befremden gegenüber der Vorderrichterin ausgedrückt. Im eingeholten Bericht sei nochmals bestätigt worden, dass Herr C.____ gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, der Hauptverhandlung beizuwohnen und sich befragen zu lassen. Es habe daher keinen Anlass gegeben, den zweiten Teil der Hauptverhandlung nicht zu verschieben, um die Parteibefragung von Herrn C.____ durchzuführen. Eine richterlich bereits angeordnete Beweismassnahme sei auch durchzuführen.