Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hauptungsstadium sei für beide Parteien am 14.12.2012 abgeschlossen gewesen. Es liege eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO vor, wenn die Berufungsbeklagte eine Abtretungserklärung, welche sie ohne Weiteres vorher hätte erstellen und einreichen können, mitten im Beweisverfahren ins Verfahren einbringe. Nach Durchführung der zweiten Parteivorträge und somit nach dem Abschluss des Beweisverfahrens, jedoch noch vor Fällung des Urteils, habe die Vorderrichterin bei Herrn G.____ einen schriftlichen Bericht zum ausgestellten Arztzeugnis bezüglich Herrn C.____ eingeholt.