In der Folge sei die Hauptverhandlung mit der Zeugenbefragung fortgesetzt worden, auch Herr D.____ sei immer wieder zu Wort gekommen. Die Berufungsbeklagte habe weitere Beweisurkunden ins Recht gelegt, u.a. eine Abtretungserklärung. Dies sei nach Ansicht der Berufungsklägerin aufgrund der Einreichung erst nach den ersten Parteivorträgen zu spät erfolgt, was sie sofort gerügt habe. Die ersten Parteivorträge hätten entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin bereits am 14.12.2012 stattgefunden. Das Be-