Dass die ersten Parteivorträge gehalten worden seien, ergebe sich auch aus den Beweisanträgen, welche die Parteien gestellt hätten. Die Vorderrichterin verweise selbst auf die gestellten Beweisanträge, unterlasse aber den Hinweis, dass auch die Berufungsklägerin ausdrücklich eine Parteibefragung von Herrn C.____ beantragt habe. Der „zweite Teil der Hauptverhandlung“ sei auf den 26.04.2013 angesetzt worden. Herr C.____ sei im Hinblick auf die von beiden Parteien beantragte Parteibefragung persönlich vorgeladen worden, womit die Vorderrichterin die Notwendigkeit dieser Beweismassnahme anerkannt habe. Herr C.__