festgelegten prozessualen Regeln zur Durchführung einer Hauptverhandlung mehrfach missachtet. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels seien die Parteien auf den 14.12.2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. In der Begründung nenne die Vorderrichterin diese Hauptverhandlung den „ersten Teil der Hauptverhandlung“. Dies impliziere, dass zumindest die ersten Parteivorträge nach Art. 228 ZPO durchgeführt worden seien. Dass die ersten Parteivorträge gehalten worden seien, ergebe sich auch aus den Beweisanträgen, welche die Parteien gestellt hätten.