D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11.10.2013 Berufung mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung inkl. Parteieinvernahme sowie gemäss kantonsgerichtlichen Weisungen zurückzuweisen, eventualiter die Klage abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie begründete ihre Anträge wie folgt: Die Vorderrichterin habe die in Art. 228 ff. ZPO festgelegten prozessualen Regeln zur Durchführung einer Hauptverhandlung mehrfach missachtet.