Das Mahnschreiben der Klägerin vom 13.09.2010 sei von der Beklagten nicht rechtsgenüglich bestritten worden, weshalb die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rechnungen erhalten habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte eine geschäftserfahrene Person wie Herr C.____ spätestens dann die Rechnungen mit den Rechnungsdetails herausverlangen müssen. Da die Beklagte der Mahnung nicht widersprochen habe, habe sie die Rechnungen genehmigt, weshalb der Honoraranspruch der Klägerin begründet sei.