Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 01.07.2010 betreffe, so habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihr von der Klägerin noch eine Rechnung bezüglich der im Juni 2010 unstreitig erbrachten Dienstleistungen gestellt werde. Soweit die Beklagte den getätigten Aufwand bestreite und behaupte, die Rechnungsdetails nie erhalten zu haben, hätte sie nach dem allgemeinen Geschäftsgebaren unter Kaufleuten die Rechnung und das Datenblatt von der Klägerin verlangen können resp. müssen. Dass sie dies je gemacht hätte, sei unbewiesen.