Wäre die Beklagte mit dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.04.2010 bzw. mit der Rechnung der Klägerin an sie nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies sofort beanstanden und eine Korrektur verlangen müssen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechnung der Klägerin vom 21.04.2010 und damit auch die sich aus den Rechnungsdetails ergebenden Stundenansätze und Pauschalen akzeptiert habe. Was die Rechnung