Weiter werde im Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 die Klägerin im Zusammenhang mit der Rechnung vom 21.04.2010 aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass Herr D.____ und Herr C.____ diese Rechnung besprochen hätten. Die erwähnten Rechnungen seien von der Klägerin an die Beklagte gestellt worden, und die Beklagte habe nicht bestritten, dass Sitzungen zwischen den Herren D.____ und C.____ stattgefunden hätten. Wäre die Beklagte mit dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.04.2010 bzw. mit der Rechnung der Klägerin an sie nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies sofort beanstanden und eine Korrektur verlangen müssen.