An der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 hätten keine Parteivorträge stattgefunden, weshalb die Einreichung der Abtretungserklärung am 26.04.2013 rechtzeitig erfolgt sei. Da die Abtretungserklärung die in Frage stehenden Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 erfasse, sei die Klägerin aktivlegitimiert. Selbst ohne Abtretungserklärung sei die Aktivlegitimation zu bejahen. Aus dem unterzeichneten Sitzungsprotokoll vom 21.01.2010 ergebe sich, dass das Mandat Nr. 03 (WIR Bank) erweitert worden sei. Weiter werde im Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 die Klägerin im Zusammenhang mit der Rechnung vom 21.04.2010 aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass Herr D.____ und Herr C.____