Die Klägerin habe an der Verhandlung vom 26.04.2013 zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation eine Abtretungserklärung eingereicht. Da weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hätten, könnten neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung mit den ersten Parteivorträgen unbeschränkt vorgebracht werden. Die Abtretungserklärung datiere vom 25.04.2013, so dass es sich um ein echtes Novum handle. An der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 hätten keine Parteivorträge stattgefunden, weshalb die Einreichung der Abtretungserklärung am 26.04.2013 rechtzeitig erfolgt sei.