Gleichwohl könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung von Herrn C.____ abgesehen werden, da der Fall mit den Parteivorträgen und den eingereichten Beweismitteln abschliessend beurteilt werden könne. Die persönliche Befragung von Herrn C.____ würde am Beweisergebnis nichts ändern. Die Aktivlegitimation müsse spätestens im Urteilszeitpunkt vorliegen. Die Klägerin habe an der Verhandlung vom 26.04.2013 zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation eine Abtretungserklärung eingereicht.