Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘948.05 zu bezahlen. Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim erwog dabei Folgendes: In formeller Hinsicht sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben, und auf die vorliegende, internationale Vertragsstreitigkeit gelange Schweizer Recht zur Anwendung. Die Parteifähigkeit der Klägerin sei erwiesen. Das Nichterscheinen von Herrn C.____ zur Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 sei durch die ärztlichen Bescheinigungen vom 26.04.2013 und vom 17.06.2013 entschuldigt. Gleichwohl könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung von Herrn C.__