C. Mit Entscheid vom 18.07.2013 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Klage gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 23‘347.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 14.09.2010 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Binningen vom 08.10.2010 wurde beseitigt und die Gebühren des Gerichts- und Schlichtungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘948.05 zu bezahlen.