Zur Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 erschien Herr C.____ nicht. Der Rechtsbeistand der Beklagten beantragte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung von Herrn G.____, wonach der Beklagte akut erkrankt und daher nicht fähig sei, an der Verhandlung teilzunehmen, die Verschiebung der Verhandlung. Die Bezirksgerichtspräsidentin wies den Verschiebungsantrag ab mit der Begründung, dass die Parteiaussage von Herrn C.____ nicht entscheidrelevant sei und sich aus dem Verfahren i.S. E.____ GmbH gegen die Beklagte gewisse Erkenntnisse ergeben hätten, die auf dieses Verfahren übertragen werden könnten.