Mit Verfügung vom 27.08.2012 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen, wobei auf die Ladung von Zeugen vorläufig verzichtet wurde. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 beantragte der Rechtsbeistand der Klägerin für den vorliegenden Fall die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters der WIR-Bank, Herrn F.____, worauf die Bezirksgerichtspräsidentin beschied, dass folglich ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesetzt werden müsse, und fragte die Parteien nach ihren Beweisanträgen. Darauf bekräftigte der Rechtsbeistand der Klägerin den Antrag auf Zeugenbefragung von Herrn F.____ und beantragte auch die Befragung von Herrn C.____.