B. Mit Eingabe vom 06.09.2011 erhob die A.____ GmbH Klage beim Bezirksgericht Arlesheim. Nach einer Sistierung im gegenseitigen Einverständnis der Parteien wurde die Klägerin mit Verfügung vom 02.04.2012 aufgefordert, eine Kurzbegründung zu erstatten. Anschliessend erhielt die Beklagte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Daraufhin konnte die Klägerin zur von der Beklagten bestrittenen Parteifähigkeit der Klägerin Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 27.08.2012 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen, wobei auf die Ladung von Zeugen vorläufig verzichtet wurde.