GmbH stellte der B.____ AG betreffend „Mandat 3-2“ am 21.04.2010 Rechnung für Beratungsdienstleistungen vom 26.11.2009 bis zum 31.03.2010 in Höhe von CHF 13‘242.25 und betreffend „WIR 4 – Kündigung“ am 01.07.2010 Rechnung in Höhe von CHF 10‘105.00. Nachdem eine Mahnung vom 13.09.2010 erfolglos geblieben war, leitete die A.____ GmbH für beide Rechnungsbeträge gegen die B.____ AG die Betreibung ein und beschritt, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, den ordentlichen Prozessweg. Nachdem vor dem Friedensrichteramt Oberwil keine Einigung zustande gekommen war, wurde am 22.06.2011 die Klagebewilligung ausgestellt.