{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1\nZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Berufungsklägerin unterlegen ist, weshalb ihr die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei für die\nberufsmässige Vertretung im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung\nüber die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'500.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Hingegen hat die Berufungsbeklagte die mutmasslichen Parteikosten in der\nEingabe vom 05.11.2013 betreffend Leistung einer Sicherheit auf CHF 3‘300.00 beziffert. Eine\nParteientschädigung in dieser Höhe erweist sich gemäss den §§ 7 und 10 der Tarifordnung für\ndie Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) als tarifkonform. Folglich ist die der Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin zu leistende Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren in der genannten Höhe festzusetzen und der sichergestellte Betrag zuhanden der\nBerufungsbeklagten freizugeben.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2‘500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine\nParteientschädigung von CHF 3‘300.00 zu bezahlen. Die von der Berufungsklägerin an die Gerichtskasse überwiesene Sicherheit für die Parteikosten der Berufungsbeklagten von CHF 3‘300.00 wird der Berufungsbeklagten zugesprochen und von der Gerichtskasse an die Berufungsbeklagte überwiesen.\n\nVorsitzender Richter Gerichtsschreiber\n\nRené Borer Hansruedi Zweifel\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}