{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n3. Des Weiteren rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Anwendung von Art. 229 ZPO\n(vgl. Berufung Ziff. 16, 17, 20).\nFür das vereinfachte Verfahren gelten gemäss Art. 219 ZPO für das Novenrecht sinngemäss\ndie Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im vorliegenden Fall fand ein einfacher Schriftenwechsel im Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO statt, auch wenn die Vorderrichterin die Parteien\naufforderte, sich dabei „kurz“ zu halten. Eine zusätzliche Instruktionsverhandlung wurde jedoch\nnicht durchgeführt. Folglich können gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden. Diese erfolgen im\nRahmen der ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO, anlässlich derer die Parteien\nanstelle eines zweiten Schriftenwechsels mündlich replizieren und duplizieren und dabei unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vortragen können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 228 N 8 und Art. 229 N 12; KUKO ZPO-\nNaegeli/Mayhall, Art. 229 N 16 f.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 228 N 23 f; Gasser/Rickli, ZPO\nKurzkommentar, Art. 229 N 7).\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 14.12.2012 wurden in Bezug auf die vorliegende Zivilrechtsstreitigkeit noch keine Parteivorträge gehalten, sondern die Vorderrichterin fragte nach\ngescheiterten Vergleichsgesprächen einzig nach Beweisanträgen der Parteien, nachdem diese\nzwar bereits vorher schriftlich deponiert (vgl. Eingabe der Klägerin vom 17.08.2012), aber noch\nnicht behandelt worden waren (vgl. Protokoll S. 1 und 4). Die Parteivorträge erfolgten erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 26.04.2013 (vgl. Protokoll S. 1 und 2). Somit\nwar das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig, die erst am 26.04.2013 von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung als Beweismittel zuzulassen. Ohnehin ist es bei einer mehrere Wochen später weitergeführten Hauptverhandlung zulässig, erst später entstandene oder entdeckte Noven in der weiteren Verhandlung in den Prozess einzubringen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 21 N 10). Die Abtretungserklärung ist erst in demjenigen Zeitpunkt erfolgt, als die Zedenten ihre entsprechende Willenserklärung abgaben. Dies\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngeschah am 25.04.2013, weshalb eine frühere Einbringung dieses Novums in den Prozess der\nKlägerin gar nicht möglich war. Mithin erweist sich auch diese Rüge der Berufungsklägerin als\nnicht stichhaltig.\nDie Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 229 ZPO könnte für die Berufungsklägerin ohnehin nicht zielführend sein, weil sie es unterlassen hat, sich in der Berufungsschrift mit der Eventualbegründung der Vorinstanz, dass die Aktivlegitimation auch ohne Berücksichtigung der Abtretungserklärung zu bejahen sei (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. II.5.c, Abs. 3, S. 8 f.), hinreichend auseinanderzusetzen.\n\n4. Selbst wenn auf die Rügen in materieller Hinsicht eingetreten werden könnte, wäre der\nBerufung kein Erfolg beschieden. Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 ist zwar nicht unterzeichnet worden, womit – anders als betreffend die Rechnung der E.____ GmbH vom\n12.11.2009 – keine formelle Rechnungsgenehmigung vorliegt. Hingegen ist zu beachten, dass\ndie Geschäftskontakte zwischen den für die Parteien handelnden natürlichen Personen seit\nmindestens Mai 2009 bestanden haben und in sämtlichen Sitzungsprotokollen als Auftragnehmer sowohl die E.____ GmbH als auch die A.____ GmbH aufgeführt sind, dass beide Auftragnehmer am gleichen Ort domiziliert sind und dass für beide Auftragnehmer die gleiche natürliche Person, Herr D.____, gehandelt hat. Aufgrund dieser bereits seit längerer Zeit bestehenden\nauftragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im vorliegenden Fall überzeugt die\nAnsicht der Vorinstanz, dass die Beklagte nach Erhalt der Rechnungen, spätestens aber nach\nErhalt des Mahnschreibens vom 13.09.2010 die Rechnungen mit den Details hätte herausverlangen und anschliessend die Rechnungsstellung oder die Rechnungshöhe beanstanden müssen. Bei der Würdigung der vorhandenen Beweise darf stets die allgemeine Lebenserfahrung\nund der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB berücksichtigt werden. Folglich\nist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte mangels Widerspruchs die Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 genehmigt habe, nicht zu beanstanden.\n\n"}