{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbegnügt sich vielmehr damit, in den erwähnten Ziffern der Berufungsbegründung die bereits im\nerstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen (vgl. dazu Stellungnahme der Beklagten\nvom 25.06.2012, Ziff. III.1.-6.; Ausführungen des Rechtsbeistands der Beklagten gemäss Protokoll vom 14.12.2012, S. 4, und gemäss Protokoll vom 26.04.2013, S. 1, 2, 5 und 6) zu wiederholen. Auch hinsichtlich der nach Ansicht der Berufungsklägerin nicht nachvollziehbaren,\nzitierten Passage der Urteilsbegründung wird in der Berufungsbegründung (vgl. Ziff. III.B.28.)\nnicht dargetan, inwiefern Recht unrichtig angewendet oder der Sachverhalt unrichtig festgestellt\nworden sein soll. Die Vorbringen der Berufungsklägerin in materieller Hinsicht sind somit ohne\njegliche Hinweise, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich an einem Berufungsgrund kranke, erfolgt. Es wird nicht einmal behauptet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, obwohl im vorliegenden Prozess der Verhandlungsgrundsatz gilt. Es ist\nwie gesagt nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, nach\ndem allfälligen Vorliegen von Berufungsgründen von Amtes wegen zu forschen. Abgesehen von\nden gerügten prozessualen Mängeln im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich die Berufungsbegründung vom 11.10.2013 mangels jeglicher Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid mithin als ungenügend, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.\n\n2. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, rügt die Berufungsklägerin zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des „Fair Trial“ (vgl. Berufung Ziff. 10-15 und\n18-20).\nIm Rahmen des von der Vorinstanz gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO angeordneten Schriftenwechsels verzichtete die Berufungsklägerin gemäss Stellungnahme vom 25.06.2012 (vgl. S. 5\nZiff. 8) auf eine Parteieinvernahme. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012\n(vgl. S. 4) vor der Vorinstanz stellte die Berufungsklägerin auch damals keinen Antrag auf Parteibefragung von Herrn C.____, sondern dieser Antrag wurde aktenkundig einzig von der Berufungsbeklagten gestellt. Die gegenteilige Behauptung der Berufungsklägerin ist aktenwidrig.\nAllfällige Begehren um Berichtigung des Protokolls wären gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO der Vorinstanz zu unterbreiten gewesen, weshalb die Berufungsinstanz auf diese aktenwidrige Behauptung der Berufungsklägerin nicht weiter einzugehen braucht. Die Vorderrichterin ordnete\nzwar zunächst die persönliche Anwesenheit von Herrn C.____ zwecks Befragung an (vgl. Verfügung vom 14.12.2012), verzichtete dann aber bei dessen Ausbleiben am 26.04.2013 in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Befragung und wies das Verschiebungsgesuch ab. Eine\nÄnderung der einmal getroffenen Beweisverfügung ist gemäss Art. 154 ZPO möglich (vgl. BSK\nZPO-Guyan, Art. 154 N 7 ff.), muss aber begründet werden (vgl. Leu, in: DIKE-Komm-ZPO,\nArt. 154 N 164). Die entsprechende Begründung ist sowohl im Protokoll vom 26.04.2013 (vgl.\nS. 1) als auch im angefochtenen Entscheid enthalten und stützt sich auf die herrschende Lehre\nund Praxis, wonach das Gericht die Abnahme weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen kann, weil es seine Meinungsbildung schon abgeschlossen hat und davon\nüberzeugt ist, dass seine Meinung auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht\nmehr erschüttert werden kann (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Komm., 2. Aufl., Art. 152 N 24, und dort zitierte Rechtsprechung). Allerdings darf die Meinungsbildung des Gerichts nicht einseitig erfolgt sein. Solches wäre etwa der Fall, wenn der\nStandpunkt der Gegenpartei überhaupt nicht berücksichtigt worden ist und die für den Gegenbeweis offerierten Beweismittel unbeachtet geblieben sind (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 152\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nN 25). Da die Berufungsklägerin für den allfälligen Gegenbeweis gar keine Beweismittel offeriert\nhat, liegt kein einseitiges Vorgehen in der Meinungsbildung des Gerichts vor. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin schreibt das Gesetz in Art. 191 ZPO nicht vor, die Befragung jeweils beider Parteien vorzunehmen, auch wenn gute Gründe dafür sprechen mögen (vgl. Weibel/Naegelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 191-192\nN 8). Die Berufungsklägerin setzt sich im Übrigen mit der Begründung der Vorinstanz, warum\nsie den Verschiebungsantrag abgewiesen hat, gar nicht auseinander, und bringt zu Recht nicht\nvor, dass die antizipierte Beweiswürdigung im vorliegenden Fall unzulässig gewesen wäre. Die\nAbweisung des Verschiebungsantrags erweist sich mithin als korrekt. Ob das Verschiebungsgesuch überhaupt rechtzeitig gestellt wurde, kann offengelassen werden.\nDie erst nach der Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 angeordnete schriftliche Auskunft beim\nArzt von Herrn C.____ ist zwar angesichts der antizipierten Beweiswürdigung unnötig gewesen\nund mag befremdlich erscheinen, hat aber der Berufungsklägerin keinen Nachteil gebracht. Sie\nwar an der Verhandlung vom 26.04.2013 durch ihren berufsmässigen Vertreter vertreten, weshalb auch keine Säumnis der damaligen Beklagten vorlag.\nDie Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin und die Grundsätze\ndes „Fair Trial“ verletzt, erweist sich somit als unbegründet.\n\n"}