{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\n1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl.\nArt. 60 ZPO). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob\ndie Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag.\nObwohl die ZPO die Berufungsanträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht\nBasel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Berufung\nsolche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie\naus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung\nkommt, wie auch aus der (grundsätzlich) reformatorischen Natur der Berufung (vgl. BGE\n137 III 617, E. 4.2.2; BGE 138 III 216 E. 2.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.; Hungerbühler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 311\nN 14 ff.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Kap., § 11, N 872 ff.). Aus\ndem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streit liegt.\nDie Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE\n137 III 617, E. 4.3).\nDas Berufungsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 11.10.2013 erfüllt die von Lehre\nund Rechtsprechung postulierten Voraussetzungen an ein hinreichendes Rechtsbegehren vollumfänglich.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Zudem sind die Berufungsanträge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich zu begründen.\nIn der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid\nfalsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen\nAnforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen\ndes erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet\nund welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der\nersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse\nVerweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen,\nwie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht\nnur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will.\nEs ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht\nnach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311\nN 36; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 82 ff.; Hungerbühler, a.a.O.,\nArt. 311 N 27 ff.). Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist von den Parteien zu behaupten, soweit der Verhandlungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen von Christoph Leuenberger, in: ZBJV 2014 S. 26 f.). Bei Laien genügt eine sinngemässe\nAuseinandersetzung, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach am vorinstanzlichen\nEntscheid falsch ist und korrigiert werden soll (Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 893). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender oder mangelhafter Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (BGer 5A_438/2012 E. 2.4; Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 11,\nN 918;).\nDa die Berufungsklägerin durch einen im Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreter rechtsverbeiständet ist, gilt ein strengerer Beurteilungsmassstab bezüglich des Vorliegens\neiner hinreichenden Begründung als bei einem juristischen Laien. Zur Begründung des Hauptantrags rügt die Berufungsbegründung diverse prozessuale Mängel im erstinstanzlichen Verfahren und setzt sich diesbezüglich in den Ziffern III.A.1.-20. einlässlich mit dem angefochtenen\nEntscheid auseinander. Insoweit sind die Anforderungen an eine hinreichende Begründung der\nBerufungsanträge erfüllt, so dass darauf eingetreten werden kann.\nSoweit in der Berufung hingegen zur Begründung des Eventualrechtsbegehrens der Berufungsklägerin in den Ziffern III.B.21.-28., insbesondere 25.-27., Vorbringen in materieller Hinsicht\ngemacht werden, lässt die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Die Berufungsklägerin nimmt diesbezüglich auch weder explizit\nnoch implizit Bezug auf einen der gesetzlichen Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO. Sie\n\n"}