{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Beauftragung ergebe sich aus den von Herrn C.____ namens der Beklagten unterzeichneten Sitzungsprotokollen vom 26.11.2009 und 21.01.2010. Ferner habe Herr D.____ namens der\nKlägerin die Beklagte im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung im Umfang von\nCHF 22 Mio. bei der WIR Bank beraten. Die Beklagte habe bestritten, die Klägerin mit den von\ndieser behaupteten und abgerechneten Tätigkeiten beauftragt zu haben. Zur Vermeidung entsprechender Auseinandersetzungen habe die Klägerin in der Hauptverhandlung eine Abtretungserklärung von Herrn D.____ und der E.____ GmbH ins Recht gelegt, mit welcher allfällige\nAnsprüche gegenüber der Beklagten aus den vorerwähnten Mandaten an die A.____ GmbH\nabgetreten würden, und damit ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Bei den vorliegend geltend\ngemachten Bemühungen handle es sich um eine Erweiterung des mit der E.____ GmbH abgeschlossenen Mandats 03 (WIR) ab 26.11.2009, weshalb die Honorarkonditionen unverändert\ngeblieben seien. Die Klägerin habe den ihr erteilten Auftrag instruktionsgemäss ausgeführt und\nder Beklagten ihre Leistungen für den Zeitraum ab 26.11.2009 mit Rechnungen vom\n21.04.2010 und vom 01.07.2010 gemäss den zwischen den Herren D.____ und C.____ namens der Parteien vereinbarten und in den Rechnungen aufgeführten Ansätzen für Honorar\nund Auslagen in Rechnung gestellt. Herr F.____ von der WIR Bank habe bei der Zeugenbefragung den regen Geschäftskontakt mit Herrn D.____ in dieser Angelegenheit bestätigt.\nDie Berufungsklägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2012 zur Kurzbegründung ausdrücklich auf Parteieinvernahmen und Zeugeneinvernahmen verzichtet. An der Hauptverhandlung vom 14.12.2012 seien lediglich Vergleichsgespräche geführt und keine Parteivorträge gehalten worden. Die Vorderrichterin habe sich darauf beschränkt, die Parteien zur Nennung von\nBeweismitteln für die in den Kurzbegründungen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen anzuhalten. Da die Berufungsbeklagte beantragt habe, neben Herrn D.____, Direktor der Berufungsbeklagten, auch Herrn F.____ als Zeugen und Herrn C.____, den Geschäftsführer der\nBerufungsklägerin, zu befragen, habe die Vorderrichterin die Hauptverhandlung unterbrochen\nund mit Verfügung vom 14.12.2012 die abzunehmenden Beweise bezeichnet. Aus dem Bericht\nvon Herrn G.____ vom 17.06.2013 ergebe sich, dass Herr C.____ den Arzt bereits am\n25.03.2013 konsultiert habe. Das erst am Verhandlungstag gestellte Verschiebungsgesuch erscheine somit verspätet, wenn es bereits am Vortag hätte eingereicht werden können. Die Vorderrichterin habe deshalb den verspätet gestellten Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung und auf Parteibefragung von Herrn C.____ abweisen dürfen. Die Vorinstanz habe auch auf\nden bereits gutgeheissenen Beweisantrag zurückzukommen und ihn aufgrund der Umstände\nund neuer Erkenntnisse nunmehr abweisen dürfen, zumal es sich dabei um einen prozessleitenden und gemäss Art. 154 ZPO jederzeit abänderbaren Entscheid handle. Die Berufungsbeklagte habe an der Verhandlung vom 26.04.2013 zu Beginn ihres ersten Vortrags und damit\nrechtzeitig eine Abtretungserklärung vom 25.04.2013 eingereicht, mit welcher Herr D.____ und\ndie E.____ GmbH allfällig ihnen zustehende Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem WIR\nMandat an diese abgetreten hätten. Dabei handle es sich um ein echtes Novum, welches – unabhängig vom von der Berufungsklägerin zu Unrecht geltend gemachten vorherigen Aktenschluss – noch an der Verhandlung vom 26.04.2013 habe unbeschränkt vorgebracht werden\nkönnen. Die Vorderrichterin habe die Hauptverhandlung vom 14.12.2012 vor den ersten Vorträgen unterbrochen und die Parteivertreter angehalten, die Beweismittel für die in der Kurzbegründung und in der Stellungnahme dazu gemachten Ausführungen zu nennen. Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass die ersten Parteivorträge bereits am 14.12.2012 stattgefunden\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhätten, sei protokollwidrig und unzutreffend. Allfällige Verfahrensfehler könnten ohne Nachteil\nfür die Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt werden, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sei.\n\nF. Mit Verfügung vom 13.01.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.\n\nErwägungen\n\n1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2\nZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 23‘347.25,\nwomit das Streitwerterfordernis klar erfüllt ist. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der\nschriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18.07.2013 wurde der Beklagten am 11.09.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 11.10.2013 der Post\nübergebene Berufung somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der\nPräsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts fallen, sachlich zuständig.\n\n"}