{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhauptungsstadium sei für beide Parteien am 14.12.2012 abgeschlossen gewesen. Es liege eine\nVerletzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO vor, wenn die Berufungsbeklagte eine Abtretungserklärung, welche sie ohne Weiteres vorher hätte erstellen und einreichen können, mitten im Beweisverfahren ins Verfahren einbringe. Nach Durchführung der zweiten Parteivorträge und somit nach dem Abschluss des Beweisverfahrens, jedoch noch vor Fällung des Urteils, habe die\nVorderrichterin bei Herrn G.____ einen schriftlichen Bericht zum ausgestellten Arztzeugnis bezüglich Herrn C.____ eingeholt. Darüber habe die Berufungsklägerin ihr Befremden gegenüber\nder Vorderrichterin ausgedrückt. Im eingeholten Bericht sei nochmals bestätigt worden, dass\nHerr C.____ gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, der Hauptverhandlung beizuwohnen\nund sich befragen zu lassen. Es habe daher keinen Anlass gegeben, den zweiten Teil der\nHauptverhandlung nicht zu verschieben, um die Parteibefragung von Herrn C.____ durchzuführen. Eine richterlich bereits angeordnete Beweismassnahme sei auch durchzuführen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin und Grundsätze des „Fair Trial“ verletzt, indem sie der Berufungsklägerin keine Gelegenheit gegeben habe, eine Parteibefragung\nmit Herrn C.____ durchzuführen. Mit der Gegenpartei, d.h. mit Herrn D.____, sei eine sehr umfangreiche Parteibefragung durchgeführt worden. Eine solche Ungleichbehandlung gehe nicht\nan. Weiter habe die Vorinstanz Urkunden der Berufungsbeklagten als Beweismittel zugelassen,\nwelche verspätet, d.h. nach dem Fall der Novenschranke eingereicht worden seien. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO anzuordnen. Aufgrund dieser gravierenden Verfahrensmängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,\nmindestens verbunden mit der Anweisung, eine Parteibefragung mit Herrn C.____ durchzuführen.\nFür den Fall, dass das angerufene Gericht die Sache wider Erwarten nicht an die Vorinstanz\nzurückweise, sondern selber zu entscheiden gedenke, werde in materieller Hinsicht Folgendes\nvorgebracht: Die Zuständigkeit der Vorinstanz werde nicht bestritten, auch nicht mehr die ursprünglich bestrittene Parteifähigkeit der Klägerin. Die Anwendung von Schweizer Recht sei\nzutreffend und die Passivlegitimation als solche werde nicht mehr bestritten. Die Berufungsklägerin halte daran fest, dass sie der Berufungsbeklagten nie einen Auftrag erteilt habe, der die\nnun abgerechneten Tätigkeiten umfasse. Die Berufungsbeklagte habe die Auftragserteilung nie\nnachweisen können. Weiter habe die Berufungsklägerin die verrechneten Stundenansätze, Anreisepauschalen und zusätzlichen „Fees“ nie offeriert erhalten und auch nie akzeptiert. Die\nRechnungsdetails habe die Berufungsklägerin erstmals im vorliegenden Verfahren erhalten,\netwas anders sei nicht belegt. Die Aussage von Herrn D.____, er habe das Datenblatt mit Stundenansätzen anlässlich einer Sitzung am 23.04.2010 Herrn C.____ übergeben und dieser habe\ndiese so zur Kenntnis genommen, sei eine bestrittene Behauptung und kein Beweis. Mit der\nUnterzeichnung der Sitzungsprotokolle seien von der Berufungsklägerin auch keine detaillierten\nAbrechnungen oder Stundenansätze anerkannt worden. Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010\nsei ohnehin von keiner Partei unterzeichnet worden. Die eingeklagte Rechnung vom\n21.04.2010, welche dort erwähnt werde, könne daher nicht als von der Berufungsklägerin anerkannt gelten. Die Urteilsbegründung sei teilweise nicht nachvollziehbar.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 07.01.2014 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung\nder Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n"}