{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nD. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11.10.2013 Berufung mit\nden Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur\nDurchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung inkl. Parteieinvernahme sowie gemäss kantonsgerichtlichen Weisungen zurückzuweisen, eventualiter die Klage abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie begründete ihre Anträge wie folgt:\nDie Vorderrichterin habe die in Art. 228 ff. ZPO festgelegten prozessualen Regeln zur Durchführung einer Hauptverhandlung mehrfach missachtet. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels seien die Parteien auf den 14.12.2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden.\nIn der Begründung nenne die Vorderrichterin diese Hauptverhandlung den „ersten Teil der\nHauptverhandlung“. Dies impliziere, dass zumindest die ersten Parteivorträge nach Art. 228\nZPO durchgeführt worden seien. Dass die ersten Parteivorträge gehalten worden seien, ergebe\nsich auch aus den Beweisanträgen, welche die Parteien gestellt hätten. Die Vorderrichterin\nverweise selbst auf die gestellten Beweisanträge, unterlasse aber den Hinweis, dass auch die\nBerufungsklägerin ausdrücklich eine Parteibefragung von Herrn C.____ beantragt habe. Der\n„zweite Teil der Hauptverhandlung“ sei auf den 26.04.2013 angesetzt worden. Herr C.____ sei\nim Hinblick auf die von beiden Parteien beantragte Parteibefragung persönlich vorgeladen worden, womit die Vorderrichterin die Notwendigkeit dieser Beweismassnahme anerkannt habe.\nHerr C.____ sei kurz vor dem Verhandlungstermin erkrankt und habe dies kurzfristig per\nFaxmitteilung eines Arztzeugnisses mitgeteilt. Er habe zur Verhandlung nicht erscheinen können und die Verschiebung des zweiten Teils der Hauptverhandlung beantragen lassen. Die\nVorderrichterin habe die Anträge auf Verschiebung der Hauptverhandlung sowie auf Parteibefragung von Herrn C.____ abgewiesen. In der Folge sei die Hauptverhandlung mit der Zeugenbefragung fortgesetzt worden, auch Herr D.____ sei immer wieder zu Wort gekommen. Die Berufungsbeklagte habe weitere Beweisurkunden ins Recht gelegt, u.a. eine Abtretungserklärung.\nDies sei nach Ansicht der Berufungsklägerin aufgrund der Einreichung erst nach den ersten\nParteivorträgen zu spät erfolgt, was sie sofort gerügt habe. Die ersten Parteivorträge hätten\nentgegen den Ausführungen der Vorderrichterin bereits am 14.12.2012 stattgefunden. Das Be-\n\n"}