{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nC. Mit Entscheid vom 18.07.2013 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Klage\ngut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 23‘347.25 zuzüglich Zins zu 5% seit\n14.09.2010 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Binningen vom 08.10.2010 wurde beseitigt und die Gebühren des Gerichts- und Schlichtungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin\neine Parteientschädigung von CHF 5‘948.05 zu bezahlen. Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim erwog dabei Folgendes:\nIn formeller Hinsicht sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben, und auf die vorliegende, internationale Vertragsstreitigkeit gelange Schweizer Recht zur\nAnwendung. Die Parteifähigkeit der Klägerin sei erwiesen.\nDas Nichterscheinen von Herrn C.____ zur Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 sei durch die\närztlichen Bescheinigungen vom 26.04.2013 und vom 17.06.2013 entschuldigt. Gleichwohl\nkönne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung von\nHerrn C.____ abgesehen werden, da der Fall mit den Parteivorträgen und den eingereichten\nBeweismitteln abschliessend beurteilt werden könne. Die persönliche Befragung von Herrn\nC.____ würde am Beweisergebnis nichts ändern.\nDie Aktivlegitimation müsse spätestens im Urteilszeitpunkt vorliegen. Die Klägerin habe an der\nVerhandlung vom 26.04.2013 zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation eine Abtretungserklärung\neingereicht. Da weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hätten, könnten neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung mit\nden ersten Parteivorträgen unbeschränkt vorgebracht werden. Die Abtretungserklärung datiere\nvom 25.04.2013, so dass es sich um ein echtes Novum handle. An der Gerichtsverhandlung\nvom 14.12.2012 hätten keine Parteivorträge stattgefunden, weshalb die Einreichung der Abtretungserklärung am 26.04.2013 rechtzeitig erfolgt sei. Da die Abtretungserklärung die in Frage\nstehenden Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 erfasse, sei die Klägerin aktivlegitimiert. Selbst ohne Abtretungserklärung sei die Aktivlegitimation zu bejahen.\nAus dem unterzeichneten Sitzungsprotokoll vom 21.01.2010 ergebe sich, dass das Mandat\nNr. 03 (WIR Bank) erweitert worden sei. Weiter werde im Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 die\nKlägerin im Zusammenhang mit der Rechnung vom 21.04.2010 aufgeführt, weshalb davon\nauszugehen sei, dass Herr D.____ und Herr C.____ diese Rechnung besprochen hätten. Die\nerwähnten Rechnungen seien von der Klägerin an die Beklagte gestellt worden, und die Beklagte habe nicht bestritten, dass Sitzungen zwischen den Herren D.____ und C.____ stattgefunden hätten. Wäre die Beklagte mit dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.04.2010 bzw.\nmit der Rechnung der Klägerin an sie nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies sofort beanstanden und eine Korrektur verlangen müssen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechnung der Klägerin vom 21.04.2010 und damit auch die sich aus den Rechnungsdetails ergebenden Stundenansätze und Pauschalen akzeptiert habe. Was die Rechnung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvom 01.07.2010 betreffe, so habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihr von der Klägerin noch eine Rechnung bezüglich der im Juni 2010 unstreitig erbrachten Dienstleistungen\ngestellt werde. Soweit die Beklagte den getätigten Aufwand bestreite und behaupte, die Rechnungsdetails nie erhalten zu haben, hätte sie nach dem allgemeinen Geschäftsgebaren unter\nKaufleuten die Rechnung und das Datenblatt von der Klägerin verlangen können resp. müssen.\nDass sie dies je gemacht hätte, sei unbewiesen. Demzufolge sei auch bezüglich der Rechnung\nvom 01.07.2010 davon auszugehen, dass die Beklagte diese inkl. Datenblatt erhalten und akzeptiert habe. Aufgrund der Korrespondenz mit der WIR Bank, der Sitzungsprotokolle und der\nweiteren Belege sei davon auszugehen, dass von Herrn D.____ ab 26.11.2009 bis zum\n22.06.2010 Leistungen für die Beklagte erbracht worden seien. Das Mahnschreiben der Klägerin vom 13.09.2010 sei von der Beklagten nicht rechtsgenüglich bestritten worden, weshalb die\nBeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rechnungen erhalten habe. Nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung hätte eine geschäftserfahrene Person wie Herr C.____ spätestens dann die Rechnungen mit den Rechnungsdetails herausverlangen müssen. Da die Beklagte der Mahnung nicht widersprochen habe, habe sie die Rechnungen genehmigt, weshalb\nder Honoraranspruch der Klägerin begründet sei.\n\n"}