{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d4eb6693-8f7e-4c1e-8f26-a8e17c81e705&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "62b7cc13308afe2f8eef7de430df66f2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-265_2014-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4cfeaab-25ab-491d-a73d-014958c10461", "Checksum": "88f4b9a710c260cbcec4b955b6ccbb65"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 265", "400 2013 265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg. / Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:18:52", "Checksum": "f77f25ca51c248f85305bbe710448d6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.03.2014 400 13 265 (400 2013 265)\nRegeste:\nObligationenrecht allg. / Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 18. März 2014 (400 13 265)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nRechtliches Gehör und Abänderung einer Beweisverfügung; Novenschranke, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat.\n\nBesetzung Vorsitzender Richter René Borer, Richterin Barbara Jermann Richterich\n(Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____ GmbH,\nvertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB.____ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, LL.M., Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung\nBerufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim\nvom 18. Juli 2013\nA. Mindestens seit Mai 2009 pflegten die Herren C.____, handelnd für sich selbst und für\ndie B.____ AG, und D.____, handelnd für die E.____ GmbH und die A.____ GmbH, geschäftliche Beziehungen. Betreffend „Mandat Nr. 03 (WIR Bank)“ stellte die E.____ GmbH am\n12.11.2009 Rechnung an die B.____ AG. Da der Akontozahlung von CHF 10‘500.00 keine weiteren Zahlungen folgten, leitete die E.____ GmbH für den Restbetrag gegen die B.____ AG die\nBetreibung ein und beschritt, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, den ordentlichen\nProzessweg. Die Klage wurde erst- und zweitinstanzlich geschützt (vgl. Verfahren Nr. 150 11\n2102 des Bezirksgerichts Arlesheim und Verfahren Nr. 400 13 64 des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht). Die A.____ GmbH stellte der B.____ AG betreffend „Mandat 3-2“ am\n21.04.2010 Rechnung für Beratungsdienstleistungen vom 26.11.2009 bis zum 31.03.2010 in\nHöhe von CHF 13‘242.25 und betreffend „WIR 4 – Kündigung“ am 01.07.2010 Rechnung in\nHöhe von CHF 10‘105.00. Nachdem eine Mahnung vom 13.09.2010 erfolglos geblieben war,\nleitete die A.____ GmbH für beide Rechnungsbeträge gegen die B.____ AG die Betreibung ein\nund beschritt, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, den ordentlichen Prozessweg.\nNachdem vor dem Friedensrichteramt Oberwil keine Einigung zustande gekommen war, wurde\nam 22.06.2011 die Klagebewilligung ausgestellt.\n\nB. Mit Eingabe vom 06.09.2011 erhob die A.____ GmbH Klage beim Bezirksgericht Arlesheim. Nach einer Sistierung im gegenseitigen Einverständnis der Parteien wurde die Klägerin\nmit Verfügung vom 02.04.2012 aufgefordert, eine Kurzbegründung zu erstatten. Anschliessend\nerhielt die Beklagte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Daraufhin konnte die Klägerin\nzur von der Beklagten bestrittenen Parteifähigkeit der Klägerin Stellung nehmen. Mit Verfügung\nvom 27.08.2012 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen, wobei auf die Ladung von\nZeugen vorläufig verzichtet wurde.\nAnlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 beantragte der Rechtsbeistand der Klägerin für den vorliegenden Fall die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters der WIR-Bank, Herrn\nF.____, worauf die Bezirksgerichtspräsidentin beschied, dass folglich ein neuer Termin für die\nHauptverhandlung angesetzt werden müsse, und fragte die Parteien nach ihren Beweisanträgen. Darauf bekräftigte der Rechtsbeistand der Klägerin den Antrag auf Zeugenbefragung von\nHerrn F.____ und beantragte auch die Befragung von Herrn C.____. Mit Verfügung vom\n14.12.2012 stellte die Bezirksgerichtspräsidentin das Verfahren aus, lud die Parteien zum zweiten Teil der Hauptverhandlung und ordnete das persönliche Erscheinen der Herren D.____ und\nC.____ an. Ferner wurde Herr F.____ als Zeuge geladen.\nZur Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 erschien Herr C.____ nicht. Der Rechtsbeistand der\nBeklagten beantragte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung von Herrn G.____, wonach\nder Beklagte akut erkrankt und daher nicht fähig sei, an der Verhandlung teilzunehmen, die\nVerschiebung der Verhandlung. Die Bezirksgerichtspräsidentin wies den Verschiebungsantrag\nab mit der Begründung, dass die Parteiaussage von Herrn C.____ nicht entscheidrelevant sei\nund sich aus dem Verfahren i.S. E.____ GmbH gegen die Beklagte gewisse Erkenntnisse ergeben hätten, die auf dieses Verfahren übertragen werden könnten. Der Rechtsbeistand der Klägerin reichte eine Abtretungserklärung vom 25.04.2013 ein, wonach Herr D.____ und die\nE.____ GmbH ihre allfälligen Ansprüche gegenüber der B.____ AG aus den Mandaten 03 (WIR\nBank), erweitert, und WIR 4 an die A.____ GmbH abgetreten hätten. Der Rechtsbeistand der\nBeklagten machte geltend, dass diese Abtretungserklärung verspätet eingereicht worden sei.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnschliessend wurden Herr D.____ als Partei und Herr F.____ als Zeuge befragt und von den\nRechtsbeiständen die Schlussvorträge gehalten. Mit Verfügung vom 29.04.2013 zog die Bezirksgerichtspräsidentin die Akten im Berufungsverfahren Nr. 400 13 64 bei. Nachdem Herr\nC.____ Herrn G.____ von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, holte die Bezirksgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 06.06.2014 eine schriftliche Auskunft bei Herrn G.____ ein,\nwelcher am 17.06.2014 einen Bericht erstattete.\n\n"}