Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 18. März 2014 (400 13 265) ____________________________________________________________________ Zivilprozessrecht Rechtliches Gehör und Abänderung einer Beweisverfügung; Novenschranke, wenn we- der ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. Besetzung Vorsitzender Richter René Borer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel Parteien A.____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, Bahnhofstrasse 35, Post- fach 2160, 8022 Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, LL.M., Löwenplatz 5, Post- fach 90, 3303 Jegenstorf, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Berufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 18. Juli 2013 A. Mindestens seit Mai 2009 pflegten die Herren C.____, handelnd für sich selbst und für die B.____ AG, und D.____, handelnd für die E.____ GmbH und die A.____ GmbH, geschäftli- che Beziehungen. Betreffend „Mandat Nr. 03 (WIR Bank)“ stellte die E.____ GmbH am 12.11.2009 Rechnung an die B.____ AG. Da der Akontozahlung von CHF 10‘500.00 keine wei- teren Zahlungen folgten, leitete die E.____ GmbH für den Restbetrag gegen die B.____ AG die Betreibung ein und beschritt, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, den ordentlichen Prozessweg. Die Klage wurde erst- und zweitinstanzlich geschützt (vgl. Verfahren Nr. 150 11 2102 des Bezirksgerichts Arlesheim und Verfahren Nr. 400 13 64 des Kantonsgerichts, Abtei- lung Zivilrecht). Die A.____ GmbH stellte der B.____ AG betreffend „Mandat 3-2“ am 21.04.2010 Rechnung für Beratungsdienstleistungen vom 26.11.2009 bis zum 31.03.2010 in Höhe von CHF 13‘242.25 und betreffend „WIR 4 – Kündigung“ am 01.07.2010 Rechnung in Höhe von CHF 10‘105.00. Nachdem eine Mahnung vom 13.09.2010 erfolglos geblieben war, leitete die A.____ GmbH für beide Rechnungsbeträge gegen die B.____ AG die Betreibung ein und beschritt, nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, den ordentlichen Prozessweg. Nachdem vor dem Friedensrichteramt Oberwil keine Einigung zustande gekommen war, wurde am 22.06.2011 die Klagebewilligung ausgestellt. B. Mit Eingabe vom 06.09.2011 erhob die A.____ GmbH Klage beim Bezirksgericht Arles- heim. Nach einer Sistierung im gegenseitigen Einverständnis der Parteien wurde die Klägerin mit Verfügung vom 02.04.2012 aufgefordert, eine Kurzbegründung zu erstatten. Anschliessend erhielt die Beklagte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Daraufhin konnte die Klägerin zur von der Beklagten bestrittenen Parteifähigkeit der Klägerin Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 27.08.2012 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen, wobei auf die Ladung von Zeugen vorläufig verzichtet wurde. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 beantragte der Rechtsbeistand der Kläge- rin für den vorliegenden Fall die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters der WIR-Bank, Herrn F.____, worauf die Bezirksgerichtspräsidentin beschied, dass folglich ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesetzt werden müsse, und fragte die Parteien nach ihren Beweisanträ- gen. Darauf bekräftigte der Rechtsbeistand der Klägerin den Antrag auf Zeugenbefragung von Herrn F.____ und beantragte auch die Befragung von Herrn C.____. Mit Verfügung vom 14.12.2012 stellte die Bezirksgerichtspräsidentin das Verfahren aus, lud die Parteien zum zwei- ten Teil der Hauptverhandlung und ordnete das persönliche Erscheinen der Herren D.____ und C.____ an. Ferner wurde Herr F.____ als Zeuge geladen. Zur Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 erschien Herr C.____ nicht. Der Rechtsbeistand der Beklagten beantragte unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung von Herrn G.____, wonach der Beklagte akut erkrankt und daher nicht fähig sei, an der Verhandlung teilzunehmen, die Verschiebung der Verhandlung. Die Bezirksgerichtspräsidentin wies den Verschiebungsantrag ab mit der Begründung, dass die Parteiaussage von Herrn C.____ nicht entscheidrelevant sei und sich aus dem Verfahren i.S. E.____ GmbH gegen die Beklagte gewisse Erkenntnisse erge- ben hätten, die auf dieses Verfahren übertragen werden könnten. Der Rechtsbeistand der Klä- gerin reichte eine Abtretungserklärung vom 25.04.2013 ein, wonach Herr D.____ und die E.____ GmbH ihre allfälligen Ansprüche gegenüber der B.____ AG aus den Mandaten 03 (WIR Bank), erweitert, und WIR 4 an die A.____ GmbH abgetreten hätten. Der Rechtsbeistand der Beklagten machte geltend, dass diese Abtretungserklärung verspätet eingereicht worden sei. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anschliessend wurden Herr D.____ als Partei und Herr F.____ als Zeuge befragt und von den Rechtsbeiständen die Schlussvorträge gehalten. Mit Verfügung vom 29.04.2013 zog die Be- zirksgerichtspräsidentin die Akten im Berufungsverfahren Nr. 400 13 64 bei. Nachdem Herr C.____ Herrn G.____ von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, holte die Bezirksge- richtspräsidentin mit Verfügung vom 06.06.2014 eine schriftliche Auskunft bei Herrn G.____ ein, welcher am 17.06.2014 einen Bericht erstattete. C. Mit Entscheid vom 18.07.2013 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Klage gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 23‘347.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 14.09.2010 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungs- amtes Binningen vom 08.10.2010 wurde beseitigt und die Gebühren des Gerichts- und Schlich- tungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Ferner wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘948.05 zu bezahlen. Die Bezirksgerichtspräsidentin Arles- heim erwog dabei Folgendes: In formeller Hinsicht sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben, und auf die vorliegende, internationale Vertragsstreitigkeit gelange Schweizer Recht zur Anwendung. Die Parteifähigkeit der Klägerin sei erwiesen. Das Nichterscheinen von Herrn C.____ zur Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 sei durch die ärztlichen Bescheinigungen vom 26.04.2013 und vom 17.06.2013 entschuldigt. Gleichwohl könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung von Herrn C.____ abgesehen werden, da der Fall mit den Parteivorträgen und den eingereichten Beweismitteln abschliessend beurteilt werden könne. Die persönliche Befragung von Herrn C.____ würde am Beweisergebnis nichts ändern. Die Aktivlegitimation müsse spätestens im Urteilszeitpunkt vorliegen. Die Klägerin habe an der Verhandlung vom 26.04.2013 zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation eine Abtretungserklärung eingereicht. Da weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattge- funden hätten, könnten neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung mit den ersten Parteivorträgen unbeschränkt vorgebracht werden. Die Abtretungserklärung datiere vom 25.04.2013, so dass es sich um ein echtes Novum handle. An der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 hätten keine Parteivorträge stattgefunden, weshalb die Einreichung der Abtre- tungserklärung am 26.04.2013 rechtzeitig erfolgt sei. Da die Abtretungserklärung die in Frage stehenden Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 erfasse, sei die Klägerin aktivle- gitimiert. Selbst ohne Abtretungserklärung sei die Aktivlegitimation zu bejahen. Aus dem unterzeichneten Sitzungsprotokoll vom 21.01.2010 ergebe sich, dass das Mandat Nr. 03 (WIR Bank) erweitert worden sei. Weiter werde im Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 die Klägerin im Zusammenhang mit der Rechnung vom 21.04.2010 aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass Herr D.____ und Herr C.____ diese Rechnung besprochen hätten. Die erwähnten Rechnungen seien von der Klägerin an die Beklagte gestellt worden, und die Be- klagte habe nicht bestritten, dass Sitzungen zwischen den Herren D.____ und C.____ stattge- funden hätten. Wäre die Beklagte mit dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.04.2010 bzw. mit der Rechnung der Klägerin an sie nicht einverstanden gewesen, hätte sie dies sofort bean- standen und eine Korrektur verlangen müssen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Be- klagte die Rechnung der Klägerin vom 21.04.2010 und damit auch die sich aus den Rech- nungsdetails ergebenden Stundenansätze und Pauschalen akzeptiert habe. Was die Rechnung Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 01.07.2010 betreffe, so habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihr von der Klä- gerin noch eine Rechnung bezüglich der im Juni 2010 unstreitig erbrachten Dienstleistungen gestellt werde. Soweit die Beklagte den getätigten Aufwand bestreite und behaupte, die Rech- nungsdetails nie erhalten zu haben, hätte sie nach dem allgemeinen Geschäftsgebaren unter Kaufleuten die Rechnung und das Datenblatt von der Klägerin verlangen können resp. müssen. Dass sie dies je gemacht hätte, sei unbewiesen. Demzufolge sei auch bezüglich der Rechnung vom 01.07.2010 davon auszugehen, dass die Beklagte diese inkl. Datenblatt erhalten und ak- zeptiert habe. Aufgrund der Korrespondenz mit der WIR Bank, der Sitzungsprotokolle und der weiteren Belege sei davon auszugehen, dass von Herrn D.____ ab 26.11.2009 bis zum 22.06.2010 Leistungen für die Beklagte erbracht worden seien. Das Mahnschreiben der Kläge- rin vom 13.09.2010 sei von der Beklagten nicht rechtsgenüglich bestritten worden, weshalb die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rechnungen erhalten habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte eine geschäftserfahrene Person wie Herr C.____ spä- testens dann die Rechnungen mit den Rechnungsdetails herausverlangen müssen. Da die Be- klagte der Mahnung nicht widersprochen habe, habe sie die Rechnungen genehmigt, weshalb der Honoraranspruch der Klägerin begründet sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11.10.2013 Berufung mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung inkl. Parteieinvernahme sowie gemäss kan- tonsgerichtlichen Weisungen zurückzuweisen, eventualiter die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründete ihre Anträge wie folgt: Die Vorderrichterin habe die in Art. 228 ff. ZPO festgelegten prozessualen Regeln zur Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung mehrfach missachtet. Nach Durchführung eines einfachen Schrif- tenwechsels seien die Parteien auf den 14.12.2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. In der Begründung nenne die Vorderrichterin diese Hauptverhandlung den „ersten Teil der Hauptverhandlung“. Dies impliziere, dass zumindest die ersten Parteivorträge nach Art. 228 ZPO durchgeführt worden seien. Dass die ersten Parteivorträge gehalten worden seien, ergebe sich auch aus den Beweisanträgen, welche die Parteien gestellt hätten. Die Vorderrichterin verweise selbst auf die gestellten Beweisanträge, unterlasse aber den Hinweis, dass auch die Berufungsklägerin ausdrücklich eine Parteibefragung von Herrn C.____ beantragt habe. Der „zweite Teil der Hauptverhandlung“ sei auf den 26.04.2013 angesetzt worden. Herr C.____ sei im Hinblick auf die von beiden Parteien beantragte Parteibefragung persönlich vorgeladen wor- den, womit die Vorderrichterin die Notwendigkeit dieser Beweismassnahme anerkannt habe. Herr C.____ sei kurz vor dem Verhandlungstermin erkrankt und habe dies kurzfristig per Faxmitteilung eines Arztzeugnisses mitgeteilt. Er habe zur Verhandlung nicht erscheinen kön- nen und die Verschiebung des zweiten Teils der Hauptverhandlung beantragen lassen. Die Vorderrichterin habe die Anträge auf Verschiebung der Hauptverhandlung sowie auf Parteibe- fragung von Herrn C.____ abgewiesen. In der Folge sei die Hauptverhandlung mit der Zeugen- befragung fortgesetzt worden, auch Herr D.____ sei immer wieder zu Wort gekommen. Die Be- rufungsbeklagte habe weitere Beweisurkunden ins Recht gelegt, u.a. eine Abtretungserklärung. Dies sei nach Ansicht der Berufungsklägerin aufgrund der Einreichung erst nach den ersten Parteivorträgen zu spät erfolgt, was sie sofort gerügt habe. Die ersten Parteivorträge hätten entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin bereits am 14.12.2012 stattgefunden. Das Be- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hauptungsstadium sei für beide Parteien am 14.12.2012 abgeschlossen gewesen. Es liege eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO vor, wenn die Berufungsbeklagte eine Abtretungser- klärung, welche sie ohne Weiteres vorher hätte erstellen und einreichen können, mitten im Be- weisverfahren ins Verfahren einbringe. Nach Durchführung der zweiten Parteivorträge und so- mit nach dem Abschluss des Beweisverfahrens, jedoch noch vor Fällung des Urteils, habe die Vorderrichterin bei Herrn G.____ einen schriftlichen Bericht zum ausgestellten Arztzeugnis be- züglich Herrn C.____ eingeholt. Darüber habe die Berufungsklägerin ihr Befremden gegenüber der Vorderrichterin ausgedrückt. Im eingeholten Bericht sei nochmals bestätigt worden, dass Herr C.____ gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, der Hauptverhandlung beizuwohnen und sich befragen zu lassen. Es habe daher keinen Anlass gegeben, den zweiten Teil der Hauptverhandlung nicht zu verschieben, um die Parteibefragung von Herrn C.____ durchzufüh- ren. Eine richterlich bereits angeordnete Beweismassnahme sei auch durchzuführen. Die Vor- instanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin und Grundsätze des „Fair Trial“ ver- letzt, indem sie der Berufungsklägerin keine Gelegenheit gegeben habe, eine Parteibefragung mit Herrn C.____ durchzuführen. Mit der Gegenpartei, d.h. mit Herrn D.____, sei eine sehr um- fangreiche Parteibefragung durchgeführt worden. Eine solche Ungleichbehandlung gehe nicht an. Weiter habe die Vorinstanz Urkunden der Berufungsbeklagten als Beweismittel zugelassen, welche verspätet, d.h. nach dem Fall der Novenschranke eingereicht worden seien. Ferner ha- be es die Vorinstanz unterlassen, eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO anzuordnen. Auf- grund dieser gravierenden Verfahrensmängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mindestens verbunden mit der Anweisung, eine Parteibefragung mit Herrn C.____ durchzufüh- ren. Für den Fall, dass das angerufene Gericht die Sache wider Erwarten nicht an die Vorinstanz zurückweise, sondern selber zu entscheiden gedenke, werde in materieller Hinsicht Folgendes vorgebracht: Die Zuständigkeit der Vorinstanz werde nicht bestritten, auch nicht mehr die ur- sprünglich bestrittene Parteifähigkeit der Klägerin. Die Anwendung von Schweizer Recht sei zutreffend und die Passivlegitimation als solche werde nicht mehr bestritten. Die Berufungsklä- gerin halte daran fest, dass sie der Berufungsbeklagten nie einen Auftrag erteilt habe, der die nun abgerechneten Tätigkeiten umfasse. Die Berufungsbeklagte habe die Auftragserteilung nie nachweisen können. Weiter habe die Berufungsklägerin die verrechneten Stundenansätze, An- reisepauschalen und zusätzlichen „Fees“ nie offeriert erhalten und auch nie akzeptiert. Die Rechnungsdetails habe die Berufungsklägerin erstmals im vorliegenden Verfahren erhalten, etwas anders sei nicht belegt. Die Aussage von Herrn D.____, er habe das Datenblatt mit Stun- denansätzen anlässlich einer Sitzung am 23.04.2010 Herrn C.____ übergeben und dieser habe diese so zur Kenntnis genommen, sei eine bestrittene Behauptung und kein Beweis. Mit der Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle seien von der Berufungsklägerin auch keine detaillierten Abrechnungen oder Stundenansätze anerkannt worden. Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 sei ohnehin von keiner Partei unterzeichnet worden. Die eingeklagte Rechnung vom 21.04.2010, welche dort erwähnt werde, könne daher nicht als von der Berufungsklägerin aner- kannt gelten. Die Urteilsbegründung sei teilweise nicht nachvollziehbar. E. Mit Berufungsantwort vom 07.01.2014 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen, und zwar aus folgenden Gründen: Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beauftragung ergebe sich aus den von Herrn C.____ namens der Beklagten unterzeichne- ten Sitzungsprotokollen vom 26.11.2009 und 21.01.2010. Ferner habe Herr D.____ namens der Klägerin die Beklagte im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung im Umfang von CHF 22 Mio. bei der WIR Bank beraten. Die Beklagte habe bestritten, die Klägerin mit den von dieser behaupteten und abgerechneten Tätigkeiten beauftragt zu haben. Zur Vermeidung ent- sprechender Auseinandersetzungen habe die Klägerin in der Hauptverhandlung eine Abtre- tungserklärung von Herrn D.____ und der E.____ GmbH ins Recht gelegt, mit welcher allfällige Ansprüche gegenüber der Beklagten aus den vorerwähnten Mandaten an die A.____ GmbH abgetreten würden, und damit ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Bei den vorliegend geltend gemachten Bemühungen handle es sich um eine Erweiterung des mit der E.____ GmbH abge- schlossenen Mandats 03 (WIR) ab 26.11.2009, weshalb die Honorarkonditionen unverändert geblieben seien. Die Klägerin habe den ihr erteilten Auftrag instruktionsgemäss ausgeführt und der Beklagten ihre Leistungen für den Zeitraum ab 26.11.2009 mit Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 gemäss den zwischen den Herren D.____ und C.____ na- mens der Parteien vereinbarten und in den Rechnungen aufgeführten Ansätzen für Honorar und Auslagen in Rechnung gestellt. Herr F.____ von der WIR Bank habe bei der Zeugenbefra- gung den regen Geschäftskontakt mit Herrn D.____ in dieser Angelegenheit bestätigt. Die Berufungsklägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2012 zur Kurzbegründung aus- drücklich auf Parteieinvernahmen und Zeugeneinvernahmen verzichtet. An der Hauptverhand- lung vom 14.12.2012 seien lediglich Vergleichsgespräche geführt und keine Parteivorträge ge- halten worden. Die Vorderrichterin habe sich darauf beschränkt, die Parteien zur Nennung von Beweismitteln für die in den Kurzbegründungen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen anzu- halten. Da die Berufungsbeklagte beantragt habe, neben Herrn D.____, Direktor der Beru- fungsbeklagten, auch Herrn F.____ als Zeugen und Herrn C.____, den Geschäftsführer der Berufungsklägerin, zu befragen, habe die Vorderrichterin die Hauptverhandlung unterbrochen und mit Verfügung vom 14.12.2012 die abzunehmenden Beweise bezeichnet. Aus dem Bericht von Herrn G.____ vom 17.06.2013 ergebe sich, dass Herr C.____ den Arzt bereits am 25.03.2013 konsultiert habe. Das erst am Verhandlungstag gestellte Verschiebungsgesuch er- scheine somit verspätet, wenn es bereits am Vortag hätte eingereicht werden können. Die Vor- derrichterin habe deshalb den verspätet gestellten Antrag auf Verschiebung der Hauptverhand- lung und auf Parteibefragung von Herrn C.____ abweisen dürfen. Die Vorinstanz habe auch auf den bereits gutgeheissenen Beweisantrag zurückzukommen und ihn aufgrund der Umstände und neuer Erkenntnisse nunmehr abweisen dürfen, zumal es sich dabei um einen prozesslei- tenden und gemäss Art. 154 ZPO jederzeit abänderbaren Entscheid handle. Die Berufungsbe- klagte habe an der Verhandlung vom 26.04.2013 zu Beginn ihres ersten Vortrags und damit rechtzeitig eine Abtretungserklärung vom 25.04.2013 eingereicht, mit welcher Herr D.____ und die E.____ GmbH allfällig ihnen zustehende Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem WIR Mandat an diese abgetreten hätten. Dabei handle es sich um ein echtes Novum, welches – un- abhängig vom von der Berufungsklägerin zu Unrecht geltend gemachten vorherigen Akten- schluss – noch an der Verhandlung vom 26.04.2013 habe unbeschränkt vorgebracht werden können. Die Vorderrichterin habe die Hauptverhandlung vom 14.12.2012 vor den ersten Vorträ- gen unterbrochen und die Parteivertreter angehalten, die Beweismittel für die in der Kurzbe- gründung und in der Stellungnahme dazu gemachten Ausführungen zu nennen. Die Behaup- tung der Berufungsklägerin, dass die ersten Parteivorträge bereits am 14.12.2012 stattgefunden Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten, sei protokollwidrig und unzutreffend. Allfällige Verfahrensfehler könnten ohne Nachteil für die Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt werden, weshalb eine Rückwei- sung an die Vorinstanz mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sei. F. Mit Verfügung vom 13.01.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Par- teien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung an- fechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 23‘347.25, womit das Streitwerterfordernis klar erfüllt ist. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nach- träglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18.07.2013 wurde der Be- klagten am 11.09.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 11.10.2013 der Post übergebene Berufung somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wur- de ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Ab- teilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums der Abtei- lung Zivilrecht des Kantonsgerichts fallen, sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die Berufungsanträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung not- wendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt, wie auch aus der (grundsätzlich) reformatorischen Natur der Berufung (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.2.2; BGE 138 III 216 E. 2.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 311 N 33 ff.; Hungerbühler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14 ff.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Kap., § 11, N 872 ff.). Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streit liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Beru- fung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Das Berufungsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 11.10.2013 erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung postulierten Voraussetzungen an ein hinreichendes Rechtsbegehren voll- umfänglich. Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Zudem sind die Berufungsanträge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich zu begründen. In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Be- gründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht er- kennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzli- chen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der ei- genen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Un- genügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, wa- rum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. wes- halb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Be- rufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunter- lagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwer- de, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 82 ff.; Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 27 ff.). Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist von den Parteien zu be- haupten, soweit der Verhandlungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, mit weiteren Hinwei- sen von Christoph Leuenberger, in: ZBJV 2014 S. 26 f.). Bei Laien genügt eine sinngemässe Auseinandersetzung, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach am vorinstanzlichen Entscheid falsch ist und korrigiert werden soll (Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 893). Die Anset- zung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender oder mangelhafter Begrün- dung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungs- frist unterlaufen werden könnte (BGer 5A_438/2012 E. 2.4; Seiler, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 918;). Da die Berufungsklägerin durch einen im Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Ver- treter rechtsverbeiständet ist, gilt ein strengerer Beurteilungsmassstab bezüglich des Vorliegens einer hinreichenden Begründung als bei einem juristischen Laien. Zur Begründung des Haupt- antrags rügt die Berufungsbegründung diverse prozessuale Mängel im erstinstanzlichen Verfah- ren und setzt sich diesbezüglich in den Ziffern III.A.1.-20. einlässlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Insoweit sind die Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Berufungsanträge erfüllt, so dass darauf eingetreten werden kann. Soweit in der Berufung hingegen zur Begründung des Eventualrechtsbegehrens der Berufungs- klägerin in den Ziffern III.B.21.-28., insbesondere 25.-27., Vorbringen in materieller Hinsicht gemacht werden, lässt die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Entscheid vermissen. Die Berufungsklägerin nimmt diesbezüglich auch weder explizit noch implizit Bezug auf einen der gesetzlichen Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO. Sie Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht begnügt sich vielmehr damit, in den erwähnten Ziffern der Berufungsbegründung die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen (vgl. dazu Stellungnahme der Beklagten vom 25.06.2012, Ziff. III.1.-6.; Ausführungen des Rechtsbeistands der Beklagten gemäss Pro- tokoll vom 14.12.2012, S. 4, und gemäss Protokoll vom 26.04.2013, S. 1, 2, 5 und 6) zu wie- derholen. Auch hinsichtlich der nach Ansicht der Berufungsklägerin nicht nachvollziehbaren, zitierten Passage der Urteilsbegründung wird in der Berufungsbegründung (vgl. Ziff. III.B.28.) nicht dargetan, inwiefern Recht unrichtig angewendet oder der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Die Vorbringen der Berufungsklägerin in materieller Hinsicht sind somit ohne jegliche Hinweise, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich an einem Berufungs- grund kranke, erfolgt. Es wird nicht einmal behauptet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un- richtig festgestellt habe, obwohl im vorliegenden Prozess der Verhandlungsgrundsatz gilt. Es ist wie gesagt nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, nach dem allfälligen Vorliegen von Berufungsgründen von Amtes wegen zu forschen. Abgesehen von den gerügten prozessualen Mängeln im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich die Berufungs- begründung vom 11.10.2013 mangels jeglicher Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Ent- scheid mithin als ungenügend, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, rügt die Berufungsklägerin zunächst die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des „Fair Trial“ (vgl. Berufung Ziff. 10-15 und 18-20). Im Rahmen des von der Vorinstanz gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO angeordneten Schriften- wechsels verzichtete die Berufungsklägerin gemäss Stellungnahme vom 25.06.2012 (vgl. S. 5 Ziff. 8) auf eine Parteieinvernahme. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 (vgl. S. 4) vor der Vorinstanz stellte die Berufungsklägerin auch damals keinen Antrag auf Par- teibefragung von Herrn C.____, sondern dieser Antrag wurde aktenkundig einzig von der Beru- fungsbeklagten gestellt. Die gegenteilige Behauptung der Berufungsklägerin ist aktenwidrig. Allfällige Begehren um Berichtigung des Protokolls wären gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO der Vo- rinstanz zu unterbreiten gewesen, weshalb die Berufungsinstanz auf diese aktenwidrige Be- hauptung der Berufungsklägerin nicht weiter einzugehen braucht. Die Vorderrichterin ordnete zwar zunächst die persönliche Anwesenheit von Herrn C.____ zwecks Befragung an (vgl. Ver- fügung vom 14.12.2012), verzichtete dann aber bei dessen Ausbleiben am 26.04.2013 in anti- zipierter Beweiswürdigung auf dessen Befragung und wies das Verschiebungsgesuch ab. Eine Änderung der einmal getroffenen Beweisverfügung ist gemäss Art. 154 ZPO möglich (vgl. BSK ZPO-Guyan, Art. 154 N 7 ff.), muss aber begründet werden (vgl. Leu, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 154 N 164). Die entsprechende Begründung ist sowohl im Protokoll vom 26.04.2013 (vgl. S. 1) als auch im angefochtenen Entscheid enthalten und stützt sich auf die herrschende Lehre und Praxis, wonach das Gericht die Abnahme weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswür- digung ablehnen kann, weil es seine Meinungsbildung schon abgeschlossen hat und davon überzeugt ist, dass seine Meinung auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 152 N 24, und dort zitierte Rechtsprechung). Allerdings darf die Mei- nungsbildung des Gerichts nicht einseitig erfolgt sein. Solches wäre etwa der Fall, wenn der Standpunkt der Gegenpartei überhaupt nicht berücksichtigt worden ist und die für den Gegen- beweis offerierten Beweismittel unbeachtet geblieben sind (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 25). Da die Berufungsklägerin für den allfälligen Gegenbeweis gar keine Beweismittel offeriert hat, liegt kein einseitiges Vorgehen in der Meinungsbildung des Gerichts vor. Entgegen der An- sicht der Berufungsklägerin schreibt das Gesetz in Art. 191 ZPO nicht vor, die Befragung je- weils beider Parteien vorzunehmen, auch wenn gute Gründe dafür sprechen mögen (vgl. Wei- bel/Naegelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 191-192 N 8). Die Berufungsklägerin setzt sich im Übrigen mit der Begründung der Vorinstanz, warum sie den Verschiebungsantrag abgewiesen hat, gar nicht auseinander, und bringt zu Recht nicht vor, dass die antizipierte Beweiswürdigung im vorliegenden Fall unzulässig gewesen wäre. Die Abweisung des Verschiebungsantrags erweist sich mithin als korrekt. Ob das Verschiebungs- gesuch überhaupt rechtzeitig gestellt wurde, kann offengelassen werden. Die erst nach der Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 angeordnete schriftliche Auskunft beim Arzt von Herrn C.____ ist zwar angesichts der antizipierten Beweiswürdigung unnötig gewesen und mag befremdlich erscheinen, hat aber der Berufungsklägerin keinen Nachteil gebracht. Sie war an der Verhandlung vom 26.04.2013 durch ihren berufsmässigen Vertreter vertreten, wes- halb auch keine Säumnis der damaligen Beklagten vorlag. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin und die Grundsätze des „Fair Trial“ verletzt, erweist sich somit als unbegründet. 3. Des Weiteren rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Anwendung von Art. 229 ZPO (vgl. Berufung Ziff. 16, 17, 20). Für das vereinfachte Verfahren gelten gemäss Art. 219 ZPO für das Novenrecht sinngemäss die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im vorliegenden Fall fand ein einfacher Schrif- tenwechsel im Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO statt, auch wenn die Vorderrichterin die Parteien aufforderte, sich dabei „kurz“ zu halten. Eine zusätzliche Instruktionsverhandlung wurde jedoch nicht durchgeführt. Folglich können gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zu Beginn der Hauptverhand- lung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden. Diese erfolgen im Rahmen der ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO, anlässlich derer die Parteien anstelle eines zweiten Schriftenwechsels mündlich replizieren und duplizieren und dabei unbe- schränkt Tatsachen und Beweismittel vortragen können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 228 N 8 und Art. 229 N 12; KUKO ZPO- Naegeli/Mayhall, Art. 229 N 16 f.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 228 N 23 f; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 229 N 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.12.2012 wurden in Bezug auf die vorliegende Zivil- rechtsstreitigkeit noch keine Parteivorträge gehalten, sondern die Vorderrichterin fragte nach gescheiterten Vergleichsgesprächen einzig nach Beweisanträgen der Parteien, nachdem diese zwar bereits vorher schriftlich deponiert (vgl. Eingabe der Klägerin vom 17.08.2012), aber noch nicht behandelt worden waren (vgl. Protokoll S. 1 und 4). Die Parteivorträge erfolgten erst an- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 26.04.2013 (vgl. Protokoll S. 1 und 2). Somit war das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig, die erst am 26.04.2013 von der Klägerin einge- reichte Abtretungserklärung als Beweismittel zuzulassen. Ohnehin ist es bei einer mehrere Wo- chen später weitergeführten Hauptverhandlung zulässig, erst später entstandene oder entdeck- te Noven in der weiteren Verhandlung in den Prozess einzubringen (vgl. Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 21 N 10). Die Abtretungserklärung ist erst in demje- nigen Zeitpunkt erfolgt, als die Zedenten ihre entsprechende Willenserklärung abgaben. Dies Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschah am 25.04.2013, weshalb eine frühere Einbringung dieses Novums in den Prozess der Klägerin gar nicht möglich war. Mithin erweist sich auch diese Rüge der Berufungsklägerin als nicht stichhaltig. Die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 229 ZPO könnte für die Berufungsklägerin ohne- hin nicht zielführend sein, weil sie es unterlassen hat, sich in der Berufungsschrift mit der Even- tualbegründung der Vorinstanz, dass die Aktivlegitimation auch ohne Berücksichtigung der Ab- tretungserklärung zu bejahen sei (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. II.5.c, Abs. 3, S. 8 f.), hinrei- chend auseinanderzusetzen. 4. Selbst wenn auf die Rügen in materieller Hinsicht eingetreten werden könnte, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden. Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 ist zwar nicht unter- zeichnet worden, womit – anders als betreffend die Rechnung der E.____ GmbH vom 12.11.2009 – keine formelle Rechnungsgenehmigung vorliegt. Hingegen ist zu beachten, dass die Geschäftskontakte zwischen den für die Parteien handelnden natürlichen Personen seit mindestens Mai 2009 bestanden haben und in sämtlichen Sitzungsprotokollen als Auftragneh- mer sowohl die E.____ GmbH als auch die A.____ GmbH aufgeführt sind, dass beide Auftrag- nehmer am gleichen Ort domiziliert sind und dass für beide Auftragnehmer die gleiche natürli- che Person, Herr D.____, gehandelt hat. Aufgrund dieser bereits seit längerer Zeit bestehenden auftragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im vorliegenden Fall überzeugt die Ansicht der Vorinstanz, dass die Beklagte nach Erhalt der Rechnungen, spätestens aber nach Erhalt des Mahnschreibens vom 13.09.2010 die Rechnungen mit den Details hätte herausver- langen und anschliessend die Rechnungsstellung oder die Rechnungshöhe beanstanden müs- sen. Bei der Würdigung der vorhandenen Beweise darf stets die allgemeine Lebenserfahrung und der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB berücksichtigt werden. Folglich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte mangels Widerspruchs die Rech- nungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 genehmigt habe, nicht zu beanstanden. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfah- ren sowie das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausfüh- rungen haben gezeigt, dass die Berufungsklägerin unterlegen ist, weshalb ihr die Gerichtskos- ten für das Rechtsmittelverfahren sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei für die berufsmässige Vertretung im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind. Die Gebühr für das Be- rufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'500.00 festge- legt. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat für das Berufungsverfahren keine Hono- rarnote eingereicht. Hingegen hat die Berufungsbeklagte die mutmasslichen Parteikosten in der Eingabe vom 05.11.2013 betreffend Leistung einer Sicherheit auf CHF 3‘300.00 beziffert. Eine Parteientschädigung in dieser Höhe erweist sich gemäss den §§ 7 und 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) als tarifkonform. Folglich ist die der Beru- fungsbeklagten von der Berufungsklägerin zu leistende Parteientschädigung für das Rechtsmit- telverfahren in der genannten Höhe festzusetzen und der sichergestellte Betrag zuhanden der Berufungsbeklagten freizugeben. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2‘500.00 wird der Berufungsklä- gerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 zu bezahlen. Die von der Beru- fungsklägerin an die Gerichtskasse überwiesene Sicherheit für die Par- teikosten der Berufungsbeklagten von CHF 3‘300.00 wird der Beru- fungsbeklagten zugesprochen und von der Gerichtskasse an die Beru- fungsbeklagte überwiesen. Vorsitzender Richter Gerichtsschreiber René Borer Hansruedi Zweifel Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht