2. In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 11. Oktober 2012 werden die Friedensrichterkosten von CHF 300.00, die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'900.00, die Expertisenkosten von CHF 1'590.00 sowie das Zeugengeld von CHF 240.00 zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten auferlegt. Beide Parteien haben ihre Parteikosten für das Verfahren vor der Vorinstanz selbst zu tragen.