Im zweitinstanzlichen Verfahren sind beide Parteien ungefähr im gleichen Umfang unterlegen, da von Seiten des Berufungsklägers von Beginn an eine Forderung von CHF 6'000.00 eingestanden wurde. Folglich sind die Gerichtskosten der zweiten Instanz je zur Hälfte den beiden Parteien aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 8 Abs. 1 lit. f und § 9 Abs. 1 GebT auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: