Da der Berufungskläger erst anlässlich der Hauptverhandlung eine Forderung von CHF 6'000.00 eingestanden hat, kann dies bei der Verteilung der Prozesskosten nicht mehr berücksichtigt werden. Somit ist er beim jetzigen Verfahrensausgang vor der Vorinstanz zu 2/3 unterlegen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive Friedensrichterkosten von insgesamt CHF 4'030.00 sind deshalb zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Beide Parteien haben ihre Parteikosten für das Verfahren vor der Vorinstanz selbst zu tragen.