3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Vorinstanz war ein Betrag von CHF 18'986.00 eingeklagt. Da der Berufungskläger erst anlässlich der Hauptverhandlung eine Forderung von CHF 6'000.00 eingestanden hat, kann dies bei der Verteilung der Prozesskosten nicht mehr berücksichtigt werden.