Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 19'000.00 fordern. Davon ist einerseits die bereits geleistete Anzahlung von CHF 5'000.00 in Abzug zu bringen. Zusätzlich sind von diesem Betrag nochmals CHF 2'000.00 für die vom Experten festgestellten Mängel abzuziehen. Dieser für die Behebung der Mängel notwendige Betrag wurde von der Berufungsbeklagten denn auch nicht bestritten. Somit ergibt sich ein Restbetrag von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. September 2011, welchen der Berufungskläger der Berufungsbeklagten noch zu bezahlen hat.