2.9 Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich einer Einigung der Parteien über einen im Voraus bestimmten Preis falsch festgestellt hat. Die Parteien haben bezüglich der Arbeiten am Rumpf des Bootes einen Preis von CHF 6'000.00 und bezüglich der Arbeiten am Deck einen Preis von maximal CHF 13'000.00 vereinbart. Somit kann die Berufungsbeklagte für die von ihr ausgeführten Arbeiten maximal einen Betrag von insgesamt