18 OR, N 448). Bezüglich eines Werkvertrages bedeutet dies, dass bei Unsicherheiten, ob die Parteien nur einen ungefähren Kostenansatz oder einen verbindlichen Preis respektive eine verbindliche Preisspanne vereinbart haben, im Zweifel die für den Besteller als Vergütungsschuldner günstigere Bedeutung vorzuziehen ist (GAUCH, a.a.O., N 941).