Diese Indizien durfte der Berufungskläger in guten Treuen so deuten, dass zwischen den Parteien eine Einigung bezüglich eines bestimmten Preises und nicht nur hinsichtlich eines ungefähren Kostenansatzes besteht. Hinzu kommt, dass im Zweifelsfalle grundsätzlich ohnehin die für den Schuldner günstigere Deutung eines Vertrages vorzuziehen ist (JÄGGI/GAUCH, Zürcher Kommentar Art. 18 OR, N 448).