bei der subjektiven Auslegung für eine Einigung der Parteien bezüglich eines bestimmten Preises gesprochen haben (BK Art. 1-18 OR-KRAMER, Art. 18 N 71). Entscheidend sind deshalb auch hier die Umstände, dass einerseits bereits vor Beginn der Arbeit zwischen den Parteien stets von einem bestimmten Preis gesprochen wurde und dass diesem von Seiten der Berufungsbeklagten im Nachhinein auch nie widersprochen wurde. Diese Indizien durfte der Berufungskläger in guten Treuen so deuten, dass zwischen den Parteien eine Einigung bezüglich eines bestimmten Preises und nicht nur hinsichtlich eines ungefähren Kostenansatzes besteht.