Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Ergebnis, dass die Parteien beim Abschluss des Werkvertrages einen bestimmten Preis vereinbart hatten. Auf diese Abmachung muss sich die Berufungsbeklagte behaften lassen, auch wenn sich der tatsächliche Aufwand im Nachhinein als grösser als erwartet herausgestellt haben sollte.