Obwohl angeblich geplant, hat sie dem Berufungskläger nach dem ersten Gespräch nie eine den genannten Preis korrigierende Offerte zukommen lassen. Auch auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 29. Juli 2011 hat die Berufungsbeklagte nicht reagiert, sondern die ausstehenden Arbeiten einfach weitergeführt. Obwohl diesem Schreiben entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht die Eigenschaft eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zugesprochen werden kann, so zeigt dieser Umstand doch, dass die Berufungsbeklagte stets wusste, dass der Berufungskläger von einem im Voraus vereinbarten Preis ausging und dieser Vorstellung trotzdem nie widersprochen hat. Daran ändert entgegen der