2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen den Parteien von Beginn an die Rede von fest abgemachten Preisen für die auszuführenden Arbeiten war. So hat auch C.____ ausgesagt, er habe sich mit der Preisangabe seines Angestellten von CHF 5'000.00 bis 6'000.00 bezüglich der Arbeiten am Rumpf einverstanden erklärt. Auch bezüglich der übrigen Arbeiten gibt er zu, dass bereits zu Beginn ein Preis von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 genannt worden sei. Ebenso hat D.____ ausgesagt, sie sei anlässlich des Gesprächs mit dem Berufungskläger von CHF 6'000.00 für die Arbeiten am Rumpf und von CHF 13'000.00 für die Arbeiten am Deck ausgegangen.