C.____ hat weiter bestätigt, dass auch bei einem späteren Gespräch die Zahl von CHF 13'000.00 im Raum gestanden sei. Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht hatte die Berufungsbeklagte sodann handschriftliche Notizen eingereicht, welche D.____, die Ehegattin von C.____ und als gelernte Bootbauerin ebenfalls Geschäftsführerin der Berufungsbeklagten, während eines Gespräches mit dem Berufungskläger am 5. Juli 2011 erstellt habe. Auf diesen Notizen wurde unter dem Titel "Rumpf" mit dem zusätzlichen Hinweis "Kostendach" ein Betrag von CHF 6'000.00 notiert. Weiter unten wurde unter dem Titel "Deck" ein Betrag von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 aufgeschrieben.