191 N 2 f.). Der Berufungskläger hat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seine bereits vor der Vorinstanz getätigte Aussage wiederholt, dass von Beginn an stets die Rede davon war, dass die Arbeiten für einen Betrag von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 erledigt werden. Auch in seinem an die Gegenpartei gerichteten Schreiben vom 29. Juli 2011, welches mit "Mängelrüge" überschrieben war, wies der Berufungskläger auf einen vorgängig mündlich vereinbarten Betrag von CHF 11'000.00 bis 13'000.00 hin. C.____ hat für die Berufungsbeklagte anlässlich der heutigen Verhandlung ausgesagt, dass zu Beginn nur Arbeiten am Rumpf des Bootes zur Diskussion gestanden seien. Hierfür habe sein früherer Mit-