2.5 Nebst der Zeugenaussage bleiben vorliegend als Beweismittel primär die Parteiaussagen. Die Parteibefragung ist ein vollwertiges Beweismittel und kann unter Umständen für sich alleine als Beweis einer umstrittenen Tatsache dienen. Dies gilt auch für Aussagen, welche die Parteien zu ihren eigenen Gunsten machen. Hier ist es Sache des Gerichts, die Glaubwürdigkeit der Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (CARCAGNI ROESLER, Baker & Mc- Kenzie [Hrsg.] ZPO Kommentar, Art. 191 N 2 f.).