Doch auch mit den gestellten Ergänzungsfragen wurden die Widersprüchlichkeiten zwischen den verschiedenen vom Zeugen getätigten Aussagen nicht geklärt, weshalb diese Widersprüchlichkeit bestehen bleibt. Aus den genannten Gründen ist die Zeugenaussage somit für keine der Parteien verwertbar und sie ist nicht brauchbar, um die zwischen den Parteien getroffene Abmachung bezüglich des Werkpreises festzustellen.