Als Zeuge ist grundsätzlich jede Person abgesehen von den Parteien zulässig. Es ist die Aufgabe des Gerichts, die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Brauchbarkeit der Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (MÜLLER, DIKE Kommentar ZPO, Art. 169 N 10; W EIBEL/NAEGELI, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 169 N 6). Vorliegend ist die Aussage des Zeugen bezüglich Neutralität problematisch. Der Zeuge war Angestellter der Berufungsbeklagten, was auf eine gewisse Verbundenheit hindeutet.