2.3 Vorliegend wurde der Werkvertrag lediglich mündlich abgeschlossen, weshalb der tatsächliche Wortlaut des Vertrages als primäres Auslegungsmittel nicht mehr eruiert werden kann und deshalb für die Auslegung nicht zur Verfügung steht. Als ergänzende Auslegungsmittel sind deshalb die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (HUGUENIN, a.a.O., N 290).